Kosten:
Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind - mit Ausnahme der Gebühren für eine bloße Beratung - im Rechtsanwalts- vergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Gebühren ist dem Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen möglich, für eine Überschreitung bedarf es einer ausdücklichen Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.
Erstberatungsgebühr Für die Erstberatung sieht das RVG keinen festen Gebührenrahmen vor. Der Rechtsanwalt soll eine Vereinbarung über die Höhe der Beratungsgebühren treffen. Ist eine solche nicht getroffen, sind die Gebühren für die Erstberatung auf einen Betrag bis zu 190,- EUR zzgl. MwSt. begrenzt.
Kostenübernahme durch den Staat, Ihre Rechtsschutzversicherung oder die Gegenseite Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts, ohne dass der Rechts- suchende letztendlich selbst die Kosten dafür tragen müsste:
Beratungshilfe Die Beratungshilfe soll dem Rechtssuchenden eine kostenlose Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ermöglichen. Durch sie sind die Kosten für eine Beratung und die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite gedeckt. Ihr Rechtsanwalt rechnet die anfallenden Gebühren direkt mit der Staatskasse ab. Beim Amtsgericht Ihres Wohnortes können sie bei Bedürftigkeit einen Beratungshilfeschein beantragen, den Sie dann ihrem Anwalt vorlegen müssen. Dieser erhält eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10,- EUR zzgl. MwSt.
Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH) Mit der Prozesskostenhilfe - in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) -kann die Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht finanziert werden. Je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen werden die anfallenden Gerichtskosten und die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt vom Staat getragen. Die Staatskasse dann die vorgestreckten Gebühren im Einzelfall ratenweise zurückfordern.
Rechtsschutzversicherung Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten zumeist keine Gedanken zu machen. In diesem Fall werde ich mich mit ihrer Versicherung in Verbindung setzen und abklären, ob und in welchem Umfang diese für die Kosten aufkommt. Es ist jedoch zu beachten, dass in den meisten Fällen mit der Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
Kostenerstattung durch den Gegner Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch Ihr Gegner zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die Ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Bei den Kosten eines Gerichtsprozesses ist dies in der Regel dann der Fall, wenn Sie den Prozess gewinnen. Eine Ausnahme bildet hier das Arbeitsrecht. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht findet eine Erstattung der Anwaltsgebühren grundsätzlich nicht statt. Im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung hat Ihr Gegner Ihnen ebenfalls in vielen Fällen Ihre Kosten zu erstatten. Hierüber berate ich Sie gerne.
Meine Gebühren Sollte einer der vorgenannten Fälle bei Ihnen nicht in Betracht kommen, berechnet sich die Vergütung wie folgt:
Außergerichtliche Vertretung In den Fällen, in denen ich Sie außergerichtlich vertreten, bestimmen sich die Gebühren zumeist nach dem Streitwert. Dies schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Über die Höhe der Gebühren berate ich Sie gerne. In bestimmten Fällen hat die Gegenseite die Gebühren zu übernehmen.
Prozessführung In den Fällen, in denen ich für Sie einen Prozess führe, bestimmen sich die Gebühren ebenfalls nach dem Streitwert. Im Strafrecht berechnen sich die Gebühren nach einem festen Gebührenrahmen.
Eine ausführliche Beratung über die bei einem Gerichtsprozess voraussichtlich anfallenden Kosten ist eine Selbstverständlichkeit. Auch hier hat die Gegenseite in bestimmten Fällen die Gebühren ganz oder teilweise zu tragen.
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